Allgemeine Geschäftsbedingungen·

Allgemeine Geschäftsbedingungen der UNIDY GmbH

Entdecke die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von UNIDY - rechtliche Grundlage für die Nutzung unserer Plattform.

A. Nutzung der ID-Lösung / Software-Dienstleistungen

§ 1 Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller unentgeltlichen und entgeltlichen Vertragsverhältnisse, die zwischen der Unidy GmbH als Anbieter einer White-Label-ID-Lösung und verbundenen Service-Modulen (im Folgenden zusammen: ID-Lösung) und ihren Kunden eingegangen werden, und ihre alleinige Grundlage. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Unidy diesen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder ihre Leistungen vorbehaltlos in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden erbringt.
  2. Mit der Nutzung der ID-Lösung versichert der Kunde, dass er kein Verbraucher, sondern Unternehmer und Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.
  3. Für Kreativleistungen der Unidy GmbH und ihrer Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter "II. Kreativleistungen".

§ 2 Definitionen

"ID-Lösung" oder "Unidy-Dienstleistungen" bezeichnet alle von Unidy angebotenen und über Datennetze oder Datenträger bereitgestellten Dienstleistungen, White-Label-ID-Lösungen und verbundenen Service-Module.

"Opt-ins" bezieht sich auf jede neue aktive Nutzerzustimmung im Zusammenhang mit der ID-Lösung. Zum Beispiel: Sowohl die Registrierung einer Benutzer-ID als auch Kanal-Opt-ins (z.B. Newsletter) oder Service-Opt-ins (z.B. Ticketshop) zählen als ein Opt-in.

§ 3 Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt zustande, wenn Unidy die Buchung einer Dienstleistung dem Kunden ausdrücklich schriftlich, in Textform, z.B. durch ein vom Kunden anzunehmendes Angebot, oder durch die Anzeige eines entsprechenden Online-Dialogs oder durch eindeutiges Verhalten (z.B. Beginn der Leistungserbringung) bestätigt.

§ 4 Leistungen, Erfüllung, Vertragsgegenstand

  1. Unidy erbringt seine Leistungen gegenüber dem Kunden in dem Umfang, der seiner Buchung entspricht. Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den Systemen des Kunden und der von Unidy betriebenen Übergabestelle schuldet Unidy nicht.
  2. Unidy bemüht sich, seine Dienstleistungen ständig zu aktualisieren und zu verbessern. Wenn dieser Prozess technische Änderungen an den mit Unidy verbundenen Dienstleistungen erfordert, wird Unidy den Kunden mindestens vier Wochen vor dem Datum der Änderung darüber informieren und dem Kunden alle notwendigen Informationen zu etwaigen technischen Anpassungen auf Seiten des Kunden zur Verfügung stellen.

§ 5 Laufzeit, Kündigung

Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der gewählten Dienstleistung. Diese kann jederzeit zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt werden; andernfalls verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um den Zeitraum, der der vereinbarten Mindestlaufzeit entspricht, sofern diese maximal ein Jahr beträgt. Bei längerer Mindestlaufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein Jahr. Die Kündigung kann per Brief, Fax, E-Mail oder, sofern vorhanden, über einen entsprechenden Button in der Unidy-Anwendung erfolgen.

§ 6 Besondere Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten zu den Unidy-Dienstleistungen geheim zu halten und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Sollte der Kunde Grund zu der Annahme haben, dass eine unbefugte Person Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt hat, ist er verpflichtet, seine Zugangsdaten unverzüglich zu ändern. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass seine Nutzung der Dienstleistungen die Funktionalität der Dienstleistungen nicht beeinträchtigt. Der Kunde muss geeignete Sicherheitsstandards für die Nutzung der Dienstleistungen einhalten.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig, mindestens jedoch täglich, eine Datensicherung aller seiner Inhalte durchzuführen, um das Risiko eines endgültigen Datenverlustes gering zu halten.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung zum Schutz vor Schäden durch Datenverlust für alle seine Projekte, die mit Unidy-Dienstleistungen betrieben werden, abzuschließen.
  4. Der Kunde ist für die Inhalte auf den gepflegten Webangeboten verantwortlich; insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass etwaige personenbezogene Daten datenschutzkonform an Unidy übermittelt werden dürfen. Der Kunde versichert, dass die Inhalte auch rechtlich unbedenklich und frei von Viren sind, wofür der Kunde nach den allgemeinen Gesetzen haftet. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine Inhalte zu verwenden, die gegen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter beeinträchtigen. Der Kunde ist auch verpflichtet, auf seinen Webangeboten, die unter Nutzung der Unidy-Dienstleistungen gepflegt werden, auf werbliche Inhalte hinzuweisen, soweit redaktionelle und werbliche Beiträge vermischt sind, und klarzustellen, dass er selbst für die Inhalte dieser Webangebote verantwortlich ist.
  5. Sollte Unidy wegen eines Verstoßes gegen eine der vorgenannten Pflichten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, Unidy auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Der Kunde übernimmt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung von Unidy. Unidy ist dann auch berechtigt, die Leistungserbringung mit sofortiger Wirkung einzustellen, Pläne zu sperren und/oder zu kündigen sowie betroffene Inhalte zu entfernen, ohne zur Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren verpflichtet zu sein. Diese § 6 Nr. 5 gilt nicht, soweit der Kunde nachweisen kann, dass er für den Verstoß nicht (mit-)verantwortlich ist.

§ 7 Gewährleistung

Die Gewährleistung erfolgt vorrangig durch Nachbesserung, für die der Kunde Unidy eine angemessene Frist setzen muss. Sollte dies nach zwei erfolglosen Versuchen endgültig fehlschlagen, steht dem Kunden das Recht zur Minderung der Vergütung oder zur außerordentlichen Kündigung zu. Weitere Rechte des Kunden bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen Unidy, soweit diese nicht auf Vorsatz beruhen, wird hiermit auf 12 Monate verkürzt.

§ 8 Störung der Dienstleistungen, Haftungsausschluss

  1. Die Haftung für kurzzeitige, unerhebliche oder nicht beeinflussbare Störungen der Dienstleistungen durch Unidy ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auch ausgeschlossen für erwartete Dienstleistungsunterbrechungen während geplanter Wartungsarbeiten, die dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt werden. Solche Unterbrechungen berechtigen den Kunden nicht zu Minderung, Kündigung oder Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung für die Behebung von Störungen und Mängeln ist die rechtzeitige Meldung. Ansprüche wegen Mängeln, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich, per Fax oder E-Mail gemeldet werden, sind ausgeschlossen.
  2. In allen Fällen der vertraglichen und außervertraglichen Haftung leistet Unidy Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur im folgenden Umfang:
    a. Unidy haftet uneingeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für Verstöße gegen das Produkthaftungsgesetz und für Verstöße gegen ausdrücklich von Unidy gewährte Garantien. Im Falle einer Garantie haftet Unidy nur für den vorhersehbaren Schaden, den die Garantie verhindern sollte.
    b. In allen anderen Fällen haftet Unidy nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ist ansonsten ausgeschlossen.
    c. In den Fällen von b) oben ist die Haftung auf 25% der geplanten Vergütung für die geplanten Dienstleistungen begrenzt.
    d. Unidy haftet nicht für ausschließlich kostenlose Dienstleistungen, die der Kunde in Anspruch nimmt. Die Haftung ist auch für die Nutzung von Testversionen ausgeschlossen, wenn der Kunde die Testversion nutzt, um zu testen und festzustellen, ob die Dienstleistungen seinen Anforderungen entsprechen.
  3. Die Regelungen unter Nr. 2 gelten für alle Ansprüche wegen Mängeln, Schäden oder sonstigen Entschädigungen des Kunden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und Haftung, unabhängig von der Rechtsgrundlage (z.B. Gewährleistung, Verzögerung, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, Bestehen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung usw.), außer für Ansprüche:
    • wegen Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Betreiber oder eines Mangels, für den der Betreiber eine Garantie übernommen hat.

    Für diese Ausnahmen gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
  4. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. Verletzung der Kundenpflichten nach §6 dieser AGB) bleibt offen.
  5. Die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche gegen Unidy wird auf 12 Monate verkürzt, es sei denn, es ist anders angegeben.
  6. Der Kunde stellt Unidy von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Datenschutzverstößen des Kunden unter den Bedingungen des separat vereinbarten AV-Vertrags erhoben werden.

§ 9 Nutzungsrechte

  1. Die Urheberrechte des Kunden an seinen Inhalten werden durch die Nutzung der Dienstleistungen nicht berührt. Eine Übertragung des Nutzungsrechts an diesen Inhalten auf Unidy erfolgt nur insoweit, als dies erforderlich ist, damit Unidy seine vereinbarten Dienstleistungen gegenüber dem Kunden gemäß der gebuchten Dienstleistung erbringen kann.
  2. Die Urheberrechte an den Dienstleistungen verbleiben ausschließlich bei Unidy; dem Kunden wird lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Dienstleistungen in dem Umfang gewährt, der dem Vertragszweck und der gebuchten Dienstleistung entspricht.
  3. Unidy kann den Zugang des Kunden (insbesondere Benutzernamen und Passwörter) zu den Dienstleistungen aus IT-Sicherheitsgründen vorübergehend sperren, sofern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Zugang des Kunden durch den Kunden oder einen unbefugten Dritten vertragswidrig genutzt wird, was sich nachteilig auf die Dienstleistungen oder die Nutzungsmöglichkeiten anderer Kunden auswirken könnte. Solche vorübergehenden Sperrungen werden von Unidy nur vorgenommen, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Unidy wird den Kunden unverzüglich über eine solche Sperrung informieren. Wenn es die Umstände zulassen, wird Unidy den Kunden vorab in Textform informieren. Unidy wird die Sperrung auf den erforderlichen Zeitraum und Umfang beschränken. Weitere Ansprüche und Befugnisse von Unidy aus dem Vertrag oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 10 Referenzkundenklausel, Rechteeinräumung

Der Kunde räumt Unidy das Recht ein, jederzeit frei widerruflich, seine Unternehmens-, Produkt- und Dienstleistungsnamen sowie Logos und andere Unternehmenskennzeichen innerhalb der Dienstleistungen von Unidy sowie in anderen Marketingmaterialien mit Bezug auf die Unidy-Dienstleistungen unter Bezugnahme auf die Kundenbeziehung zu verwenden, ohne dazu verpflichtet zu sein.

§ 11 Zahlungen, Fälligkeit, Verzug, SEPA-Vorlauffristverkürzung

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Vertragsschluss. Unidy ist berechtigt, Rechnungen auch rein elektronisch zu erstellen. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen in Verzug oder überschreitet er die Grenzen der von ihm gebuchten Dienstleistung für einen Zeitraum von vierzehn (14) Kalendertagen oder länger nach Ausstellung einer entsprechenden Mahnung, kann Unidy nach eigenem Ermessen die Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise aussetzen sowie das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren hinsichtlich aller bestehenden Schuldverhältnisse einleiten. Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald Unidy tatsächlich über den Betrag verfügen kann (bei Schecks: im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift).
  2. Im Falle des Verzugs verlangt Unidy Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB.
  3. Wird ein Scheck nicht eingelöst oder werden Zahlungen eingestellt, kann Unidy - auch bei Annahme des Schecks - alle verbleibenden Schulden sofort fällig stellen. Rücklastschriften führen zur sofortigen Fälligkeit aller gegen den Kunden bestehenden Schulden und werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens jedoch in Höhe von EUR 10,00 je Rücklastschrift, in Rechnung gestellt. Eine Verkürzung der Vorabinformation für SEPA-Lastschriften auf einen (1) Tag wird hiermit vereinbart. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

§ 12 Preisänderung

Um auch bei langen Vertragslaufzeiten ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten, behält sich Unidy vor, den Preis seiner Pläne oder gegebenenfalls anderer Dienstleistungen einmal pro Kalenderjahr zu Beginn einer Verlängerungsperiode um bis zu 20 Prozent zu erhöhen, um gestiegene Produktionskosten anzupassen, alternativ in Höhe des Verbraucherpreisindex bezogen auf den Abrechnungsmonat.

Unidy wird die Änderung dem Kunden zwei Monate im Voraus in Textform ankündigen. Die Änderung gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Ankündigung in Textform widerspricht. Widerspricht der Kunde, steht Unidy ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gelten soll. Unidy wird den Kunden in der Ankündigung auf die Frist und die Rechtsfolgen ihres Versäumnisses gesondert hinweisen.

§ 13 Datenverarbeitung, Rechteeinräumung

  1. Unidy wird alle vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten:
    • nur auf schriftliche Weisung des Kunden verarbeiten, es sei denn, (i) es ist notwendig, die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vertrags oder zur Verwaltung der Zugriffsrechte auf die Dienstleistungen zu verarbeiten, (ii) es ist notwendig, die personenbezogenen Daten zur Überwachung und Skalierung der Nutzung der Dienstleistungen zu verarbeiten, um eine effektive Ressourcenzuweisung an den Kunden zu ermöglichen, (iii) Unidy ist verpflichtet, die vom Kunden in die Dienstleistungen eingegebenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, oder (iv) Unidy ist anderweitig gesetzlich berechtigt, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
    • sicherstellen, dass Unidy über angemessene technische und organisatorische Maßnahmen verfügt, um personenbezogene Daten vor unbefugter oder rechtswidriger Verarbeitung zu schützen.
    • einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Kunden abschließen, wenn dies aufgrund gesetzlicher Anforderungen und des spezifischen Gegenstands der vereinbarten Dienstleistungen im Einzelfall erforderlich ist.
  2. Unidy kann Analysen unter Verwendung von Informationen aus der Nutzung der Dienstleistung durch den Kunden für Unidy erstellen. Für diese Analysen werden die Daten anonymisiert und aggregiert. Diese Analysedaten können für Produktqualitätsverbesserungen, Ressourcenoptimierung, Forschung und Entwicklung neuer Produkte; Leistungsverbesserung, Datenintegrität und -sicherheit sowie Datenprodukte wie Branchentrends und anonymes Benchmarking verwendet werden.

§ 14 Änderung der AGB

Diese AGB können für laufende Vertragsverhältnisse geändert werden. Änderungen werden dem Kunden in Textform spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum ihres Inkrafttretens angeboten. Das Einverständnis des Kunden gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Angebots in Textform seine Ablehnung angezeigt hat. Widerspricht der Kunde dem Angebot, steht Unidy ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gelten soll. Unidy wird den Kunden in dem Angebot gesondert über die Frist und die Wirkung der Zustimmung im Falle ihrer Unterlassung informieren.

§ 15 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Textformklausel

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Unidy GmbH. Unidy ist berechtigt, Kunden auch an dem Ort zu verklagen, an dem sich deren Vermögen befindet. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Textformklausel, bedürfen der Textform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.

B. Kreativleistungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen, in denen die Unidy GmbH Kreativleistungen (Dienst- oder Werkleistungen) für einen Kunden (im Folgenden auch "AG") erbringt. Für die Nutzung der ID-Lösung und Software-Dienstleistungen der Unidy GmbH gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter "I. Dienstleistungen".

§ 1 Kreativvertrag

  1. Wesentliche Details der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Unidy, insbesondere, aber ohne darauf beschränkt zu sein, eine genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, die Dauer und der Zeitraum der Leistungserbringung, die vom Kunden für die Leistung von Unidy geschuldete Vergütung sowie gegebenenfalls spezifische Mitwirkungspflichten des Kunden, sind zwischen dem Kunden und Unidy in einem gesondert abzuschließenden schriftlichen Vertrag (im Folgenden "Leistungsvertrag") zu vereinbaren.
  2. In der Regel kommt der Kreativvertrag durch ein Angebot zur Erbringung von Kreativleistungen von Unidy an den Kunden und eine Annahme dieses Angebots (Beauftragung) durch den Kunden zustande.
  3. Diese AGB gelten stets für alle von Unidy abgegebenen Angebote, es sei denn, die Geltung dieser AGB wird im Angebot ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Vereinbarungen des Kreativvertrags haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB.

§ 2 Vergütung

  1. Die Vergütung für die von Unidy zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den geleisteten Stunden oder Tagen ("Personenstunden" oder "Personentage") gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste von Unidy, sofern der Kreativvertrag keine Festpreise oder abweichende Preise vorsieht.
  2. Die Vergütung nach geleisteten Personentagen basiert auf 8 Arbeitsstunden pro Personentag ohne Pausen. Bruchteile eines Personentags oder Arbeitsstunden über den Umfang von acht Stunden an einem Tag werden mit 1/16 des Preises für einen Personentag pro halber Stunde oder Teil davon berechnet.
  3. Für Arbeitsstunden außerhalb der Zeit von 9:00 - 18:00 an Arbeitstagen werden folgende Zuschläge auf die Preise pro Personentag erhoben:
UhrzeitArbeitstagSamstagSonntag
09:00-18:000%25%50%
18:00-24:0025%50%75%
24:00-09:0050%75%100%

§ 3 Fremd- und Nebenkosten

  1. Der Kunde (AG) erstattet Unidy die angefallenen Fremdkosten (z.B. Bildmaterial, redaktionelles Material, Plugins, Software usw.) zuzüglich einer Agenturgebühr von 15% für die Bearbeitung und Vorfinanzierung auf Basis der jeweiligen Rechnungsbeträge.
  2. Kopien der Rechnungen an Unidy müssen der Abrechnung dieser Beträge beigefügt werden. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann Unidy neben der vereinbarten Vergütung auch alle im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung anfallenden Nebenkosten geltend machen.
  3. Nebenkosten umfassen unter anderem Reisekosten (Transport, Flug- und Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und sonstige reisebezogene Kosten). Unidy hat grundsätzlich die Wahl der Transport- und Unterkunftsmittel, wobei Reisekosten im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen und Tagegelder innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen erstattet werden. Bahnreisen werden dem Kunden zum Flexpreis für die 2. Klasse inklusive Sitzplatzreservierung in Rechnung gestellt.
  4. Reisezeiten werden zu 50%, an Wochenenden (Samstag und Sonntag) zu 100% als Arbeitszeit abgerechnet.
  5. Dienstleistungen und Nebenkosten können separat in Rechnung gestellt werden.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist Unidy berechtigt, die erbrachten Leistungen mindestens alle vier Wochen abzurechnen.
  2. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.
  3. Der Kunde gerät in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit bei Unidy eingeht, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 5 Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde ist verpflichtet, folgende Mitwirkungsleistungen zu erbringen:
    • Rechtzeitige Bereitstellung von Personal, Hardware und Software, soweit diese nicht von Unidy gestellt werden, sowie sonstiger Materialien/Informationen und Telekommunikationsanlagen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Der Kunde stellt auch die notwendigen Nutzungsrechte sicher.
    • Bereitstellung aller Informationen über das Systemumfeld und die damit verbundenen Schnittstellen.
    • Informationen über die Organisation des Kunden, soweit für das Projekt erforderlich.
    • Rechtzeitige Bereitstellung von Testdaten, die in Umfang, Struktur und Design repräsentativ für die Anwendung sind.
    • Teilnahme an technischen Prüfungen, Testläufen und Datenerhebungen.
    • Vorbereitung und Durchführung von Tests.
    • Vollständige und ausreichend präzise Fehlerberichte.
    • Rechtzeitige Freigaben für Teil- und Zwischenleistungen.
    • Bereitstellung von Inhalten (Texte, Bilder, Diagramme usw.) im von Unidy geforderten Format.
    • Überprüfung von Planungen, Konzepten, technischen Aussagen und Qualitätssicherung, wenn nur der Kunde aufgrund besonderer Kenntnisse dazu in der Lage ist.
  2. Spezifische Mitwirkungspflichten und ein Zeitplan für die Erfüllung dieser Pflichten können im Vertrag festgelegt werden. Der Kunde muss alle Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten erbringen.

§ 6 Koordination

  1. Die Vertragspartner benennen Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Steuerung der Vertragserfüllung für den benennenden Vertragspartner verantwortlich sind. Diese Personen werden im Vertrag benannt.
  2. Änderungen der benannten Personen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die bisher benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, Erklärungen im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht abzugeben und entgegenzunehmen.
  3. Die Ansprechpartner werden regelmäßig den Fortschritt und Hindernisse bei der Vertragserfüllung erörtern, um bei Bedarf eingreifen zu können.

§ 7 Fristen

  1. Leistungstermine seitens Unidy dürfen nur von dem im Vertrag benannten Ansprechpartner zugesagt werden und sollen schriftlich festgelegt werden.
  2. Fristen, deren Nichteinhaltung zu einer Vertragsstrafe gemäß § 286 Abs. 2 BGB ohne Mahnung führt (verbindliche Fristen), müssen stets schriftlich und ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet werden.
  3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, allgemeine Telekommunikationsstörungen usw.), Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden und Verzögerungen, die nicht von Unidy zu vertreten sind, berechtigen Unidy, die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu verschieben.

§ 8 Funktionstest / Abnahme

  1. Unidy wird die vertraglichen Leistungsergebnisse oder Teile davon in geeigneter Form liefern. Der Kunde muss den Erhalt schriftlich bestätigen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Leistungsergebnisse unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu überprüfen (Funktionstest). Die Frist, innerhalb derer offensichtliche Mängel gemeldet werden können, beträgt:
  • 5 Arbeitstage für Konzepte, Layouts, Designs und ähnliche Leistungen.
  • 2 Wochen für Software und ähnliche Leistungen.
  1. In dieser Frist festgestellte Mängel sind in einem Mängelbericht zu dokumentieren, genau zu identifizieren und Unidy schriftlich mitzuteilen. Wenn der Kunde Unidy nicht gemäß der angegebenen Frist über offensichtliche erhebliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungsergebnissen informiert, gelten die Leistungsergebnisse hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß.
  2. Wenn der Kunde schuldhaft oder unvollständig an der Prüfung teilnimmt, gilt dies für Abweichungen, die durch ordnungsgemäße Teilnahme erkennbar gewesen wären. Die Pflicht des Kunden, auch nach der Prüfung erkannte Mängel anzuzeigen, bleibt unberührt. Wenn der Kunde nach Ablauf der oben genannten Frist keine schwerwiegenden Fehler (das System ist nicht nutzbar; der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder anderen wirtschaftlich vertretbaren Mitteln umgangen werden) gemäß der Vorgaben meldet, muss er die Abnahme der Leistungsergebnisse schriftlich mit einem von Unidy auf Anfrage bereitgestellten Formular erklären.
  3. Von Unidy gemeldete schwerwiegende Fehler werden von Unidy behoben, und der Prüfprozess wird entsprechend wiederholt. Alle anderen gemeldeten Abweichungen von den vereinbarten vertraglichen Leistungen werden von Unidy im Rahmen der Gewährleistung behoben.

§ 9 Besonderheiten der agilen Entwicklung

  1. Wenn vereinbart wird, dass Unidy ein agiles Entwicklungsverfahren für die Softwareerstellung verwendet, wird dieser Prozess aktiv von einem vom Kunden benannten Product Owner mitgestaltet. Der Kunde formuliert Anforderungen an die Software. Die Parteien wandeln diese Anforderungen in Stories um, die der Product Owner des Kunden in Abstimmung mit Unidy formuliert und in ein für beide Parteien zugängliches Product Backlog einfügt. Der Kunde kann Aufgaben im Backlog priorisieren. Unidy entwickelt die Software in Iterationen gemäß dem Backlog. Der Kunde kann Änderungen jederzeit bis zum Beginn der jeweiligen Iteration verlangen; danach sind Änderungen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit Unidy möglich.
  2. Der Kunde testet kontinuierlich die Dienstleistungen von Unidy, auch während laufender Iterationen. Nach Abschluss einer Iteration, die Unidy dem Kunden mitteilt, ist der Kunde verpflichtet, die Ergebnisse der Iteration unverzüglich zu testen und freizugeben oder Gründe für die Ablehnung zu nennen. Bei Ablehnung wird die weitere Arbeit im nächsten Iterationsschritt fortgesetzt.

§ 10 Gewährleistung

  1. Unidy gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten, dass die vertraglichen Leistungsergebnisse frei von Mängeln sind. Verlangt der Kunde Nachbesserung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ergebnisse), kann Unidy wählen, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Leistungsergebnisse zu liefern.
  2. Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass Mängel innerhalb einer Woche nach erstmaliger Entdeckung schriftlich gemeldet werden.
  3. Unidy kann die Nachbesserung verweigern, solange der Kunde die für die gelieferten Leistungsergebnisse geschuldete Vergütung nicht gezahlt hat, obwohl der Kunde berechtigt ist, einen angemessenen Teil der Zahlung im Verhältnis zum Mangel zurückzubehalten.
  4. Setzt der Kunde eine Frist für die Nachbesserung, kann er das Ausbleiben dieser Frist nur nutzen, um vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn er Unidy mitgeteilt hat, dass er die Leistung nach dem erfolglosen Ablauf der Frist nicht mehr akzeptieren wird.
  5. Muss der Kunde eine Mahnung statt einer Frist setzen, muss er auch Unidy mitteilen, dass er die Leistung nach dem erfolglosen Ablauf der Mahnung nicht mehr akzeptieren wird.
  6. Der Kunde kann nur wegen einer nicht leistungsbezogenen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Unidy für diese Pflichtverletzung verantwortlich ist. Tritt der Kunde wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer trennbaren Leistung zurück, die unabhängig von anderen Leistungen erbracht werden kann, betrifft dieser Rücktritt nicht die anderen Leistungen.
  7. Unidy haftet nicht für Mängel, die aus vom Kunden vorgenommenen Änderungen resultieren, es sei denn, diese Änderungen hatten keinen Einfluss auf den Mangel.
  8. Der Kunde wird Unidy bei der Identifizierung und Behebung von Mängeln unterstützen und unverzüglich Zugang zu Dokumenten gewähren, die die Umstände des Mangels beschreiben.
  9. Stellt sich nach angemessener Untersuchung heraus, dass ein geltend gemachter Mangel nicht auf eine Gewährleistungspflicht von Unidy zurückzuführen ist, kann der Kunde die Kosten für die Überprüfung und Mängelbehebung zu den geltenden oder vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen.

§ 11 Haftung

  1. Unidy haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Unidy nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf typische vertragliche Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar sind und den Vertragswert nicht überschreiten.
  3. Unidy haftet nicht für Daten- und/oder Programmverluste, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Kunde keine Datensicherungen durchgeführt hat, die eine Wiederherstellung der verlorenen Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.
  4. Diese Bestimmungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Unidy.

§ 12 Einschaltung Dritter

Der Kunde haftet für Dritte, die in seinem Auftrag oder mit seiner Zustimmung im Betriebsbereich von Unidy tätig werden, als wären sie seine eigenen Erfüllungsgehilfen. Unidy haftet dem Kunden nicht, wenn Unidy ihre Verpflichtungen aufgrund des Verhaltens solcher Dritter nicht erfüllen kann.

§ 13 Leistungsänderungen

  1. Möchte der Kunde nach Vertragsschluss seine Anforderungen ändern, wird Unidy prüfen, ob die gewünschten Änderungen für Unidy innerhalb der betrieblichen Kapazität umsetzbar und zumutbar sind.
  2. Wenn die Änderungswünsche des Kunden die vereinbarten Bedingungen, insbesondere die Vergütung und die Leistungszeit, beeinflussen, ist Unidy berechtigt, eine entsprechende Vertragsänderung zu verlangen, auch wenn ein Festpreis für die Leistungen von Unidy vereinbart wurde. Unidy wird dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist ein Angebot für die geänderten Leistungen unterbreiten. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in der Regel um die Kalendertage, an denen Unidy Änderungswünsche prüft, Änderungsangebote erstellt oder Änderungen verhandelt, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  3. Nimmt der Kunde das Angebot für die geänderten Leistungen nicht innerhalb einer Woche an oder wird innerhalb von zwei weiteren Wochen keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen, kann Unidy die Vertragserfüllung gemäß dem ursprünglichen Vertrag fortsetzen.
  4. Der Kunde muss die gewünschten Änderungen auf Anforderung von Unidy in dem Umfang spezifizieren, der im Einzelvertrag oder anderen Vertragsbestandteilen vorgesehen ist.

§ 14 Rechte an Leistungsergebnissen

  1. "Vertragliches Gesamtprodukt" im Sinne dieses Vertrags, vorbehaltlich des folgenden Punktes 3, bezieht sich auf die Gesamtheit der von Unidy an den Kunden gelieferten Leistungsergebnisse und -erfolge zur Erfüllung dieses Vertrags. Dies umfasst das Gesamtkonzept, entsprechende Teilkonzepte, präsentierte Ideen und Designs sowie deren kreative und/oder (software-) technische Umsetzung.
  2. Einzelne technische und konzeptionelle Komponenten der gelieferten Leistungsergebnisse und -erfolge, insbesondere Computerprogramme oder Teile davon, sind nicht Teil des vertraglichen Gesamtprodukts, wenn Unidy solche technischen oder konzeptionellen Komponenten vor, während oder beiläufig zur Auftragsausführung entwickelt oder anderweitig erworben hat (im Folgenden "freie Komponenten"). Technische oder konzeptionelle Komponenten, die ausdrücklich ausschließlich für den Kunden im Rahmen des Vertrags entwickelt wurden, sind keine freien Komponenten, sondern Teil des vertraglichen Gesamtprodukts.
  3. Unidy räumt dem Kunden vorbehaltlich der Bestimmungen im folgenden Punkt 6 die folgenden Nutzungsrechte an den gelieferten Leistungsergebnissen und -erfolgen ein:
    a. Der Kunde soll in die Lage versetzt werden, das vertragliche Gesamtprodukt und die dazugehörige Dokumentation im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Bestimmungen innerhalb seines Unternehmens unverändert oder modifiziert zu verwerten, mit Ausnahme von Unidy. Unternehmen, die mit dem Kunden gemäß §§ 15 ff. AktG verbunden sind, gelten als Teil des Unternehmens des Kunden. Zu diesem Zweck räumt Unidy dem Kunden das ausschließliche, unwiderrufliche und unbegrenzte Recht ein, das vertragliche Gesamtprodukt und die dazugehörige Dokumentation innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, einschließlich der Nutzung im Betrieb, Vervielfältigung, Verbreitung, Präsentation, Übersetzung oder Übertragung per Telekommunikation oder drahtlos.
    b. Für freie Komponenten räumt Unidy dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ohne zeitliche und örtliche Beschränkungen ein. Unidy ist berechtigt, freie Komponenten selbst zu nutzen, zu verwerten und zu vermarkten oder einfache Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben.
  4. Der Kunde darf einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an Dritte nur mit Zustimmung von Unidy gewähren oder die erworbenen (Nutzungs-) Rechte an Dritte übertragen.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, das vertragliche Gesamtprodukt und die damit verbundenen freien Komponenten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Unidy zu modifizieren oder anderweitig zu verändern. Der Kunde kann die Freigabe des Quellcodes von Softwarekomponenten, die integraler Bestandteil der gelieferten Leistungsergebnisse sind, nur unter denselben Bedingungen und in demselben Umfang verlangen, wie er nach § 69 UrhG berechtigt ist, solche Softwarekomponenten zu dekompilieren oder wenn dies zur Fehlerbehebung erforderlich ist. Der Kunde darf den Quellcode nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Unidy an Dritte weitergeben.
  6. Alle Rechte des Kunden gemäß den vorstehenden Punkten 3 und 4 unterliegen der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Kunde die Unidy für die Erstellung des vertraglichen Gesamtprodukts geschuldete Vergütung vollständig gezahlt hat. Liefert Unidy das vertragliche Gesamtprodukt vor Erfüllung dieser Bedingung, erhält der Kunde die in den Punkten 3 lit. a) und b) beschriebenen Rechte nur unter der Bedingung, dass Unidy diese Rechte jederzeit und ohne Grund schriftlich widerrufen kann, nachdem die Vergütung fällig ist.
  7. Hat Unidy Drittsoftware oder Softwarekomponenten, insbesondere Open-Source-Software, bei der Erstellung der Leistungsergebnisse und -erfolge verwendet, die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrags geliefert wurden, gewährt Unidy dem Kunden nur die Rechte an dieser Software/Komponenten, die es aufgrund des Vertrags mit dem Dritten gewähren kann.
  8. Zahlungsansprüche Dritter für die Begleichung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, einschließlich des Rechts am eigenen Bild, trägt der Kunde. GEMA-Gebühren und andere Nutzungskosten, Künstlersozialversicherungsbeiträge und Zollkosten, auch wenn sie später anfallen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
    In Bezug auf die von Dritten für die Produktion erworbenen Rechte ist Unidy nur damit beauftragt, die notwendigen Rechte für die vertragsgemäße Nutzung mit der gebotenen Sorgfalt zu beschaffen. Unidy dokumentiert die erworbenen Rechte und überträgt sie auf den Kunden. Unidy wird von Dritten, sofern möglich, Zusicherungen einholen, dass die gewährten Rechte vollständig sind und die vertragsgemäße Nutzung nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. Hat Unidy Zweifel an der Gültigkeit der erworbenen Drittrechte, wird es den Kunden informieren. Gibt der Kunde trotz der Warnung schriftliche Anweisungen, die fraglichen Elemente zu integrieren, übernimmt er die Haftung und stellt Unidy von allen daraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung bei potenziellen Klagen Dritter gegen Unidy. Bei ernsthaften Bedenken kann Unidy die Integration solcher Elemente verweigern. Dies gilt auch für vom Kunden bereitgestellte oder von Dritten für die Integration in die Dienstleistungen und Produktionen von Unidy bestimmte Elemente. Es wird keine Garantie für von Kunden erworbene und an Unidy übergebene Drittrechte übernommen. Auf Wunsch, insbesondere für Multimedia-Produktionen, kann eine geeignete Rechte-Clearing-Agentur beauftragt werden, wobei der Kunde die Kosten trägt.

§ 15 Sonstiges

  1. Die Abtretung von Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
  2. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur für Gegenforderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  3. Die Vertragspartner können nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Unidy darf den Kunden als Referenzkunden auf ihrer Website oder in anderen Medien benennen.
  4. Unidy darf die erbrachten Dienstleistungen auch öffentlich demonstrieren oder darauf verweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse nachweisen.

§ 16 Abwerbung

Der Kunde erkennt das berechtigte Interesse von Unidy am Schutz ihres technischen Know-hows an. Der Kunde verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und ein Jahr danach ohne Zustimmung von Unidy keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter, die von Unidy in den Projekten des Kunden eingesetzt wurden, abzuwerben oder zu beschäftigen. Bei schuldhaftem Verstoß zahlt der Kunde eine von Unidy nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, die der gerichtlichen Überprüfung auf Angemessenheit unterliegt.

§ 17 Benennung als Referenzkunde

Unidy ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden auf ihrer Website und in anderen Medien oder Marketingmaterialien zu benennen und das Firmenlogo oder Markenzeichen des Kunden unter einer widerruflichen, einfachen Nutzungslizenz zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Veröffentlichung oder öffentlichen Bekanntmachung von Unidy erstellten Dienstleistungen (z.B. Websites, Apps) darauf hinzuweisen, dass Unidy der Dienstleister für den Kunden war, und einen Link zur Unidy-Website zu integrieren, es sei denn, dies wäre für den Kunden unzumutbar.

§ 18 Änderungen und Ergänzungen

  1. Vertragliche Vereinbarungen sind zum Nachweis schriftlich festzuhalten. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
  2. Wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftliche Erklärungen erfordern, gilt § 127 BGB. Wenn einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine gültige ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eventuelle Lücken in den Vereinbarungen.
  4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.